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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Wasserrechtliche Verfahren
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Team 502 Wasserrecht
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77922 (Montag, Mittwoch jeweils vormittags)
Fax: 08151 148-11922
E-Mail: wasserrecht@LRA-starnberg.de
Zimmer: OG.234
Team 502 Wasserrecht
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77461
Fax: 08151 148-11461
E-Mail: wasserrecht@LRA-starnberg.de
Zimmer: OG.234
Team 502 Wasserrecht
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77358
Fax: 08151 148-11358
E-Mail: schifffahrt@LRA-starnberg.de
Zimmer: OG.232
Team 502 Wasserrecht
Teamleiterin
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77359
Fax: 08151 148-11359
Zimmer: OG.233
Team 502
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77359
Fax: 08151 148-11473
E-Mail: wasserrecht@LRA-starnberg.de
E-Mail: schifffahrt@lra-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/502
Zimmer: OG.233
Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).
Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat, Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat, und Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.
Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:
- Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
- Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
- Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.
Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:
- das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 WHG, Art. 29 BayWG)
- Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
- einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)
Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.
In der folgenden Übersicht finden Sie beispielhaft einige wichtige wasserrechtliche Verfahren und ihre rechtliche Behandlung.
Sachverhalt |
Beispiel |
Bezeichnung des Verfahrens |
wesentliche Rechtsgrundlagen |
Gewässerbenutzung |
Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder aus Grundwasser, Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer oder in Grundwasser (Direkteinleitung), Aufstau von Gewässern zur Wasserkraftnutzung |
Erlaubnis (unterschieden wird zwischen gehobener Erlaubnis, beschränkter Erlaubnis und beschränkter Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bewilligung, Zulassung des vorzeitigen Beginns |
§§ 8, 9, 10, 12, 15, 17 WHG Art. 15, 70 BayWG |
Erdaufschlüsse |
Erdarbeiten, die über eine bestimmte Tiefe in den Boden eindringen |
Anzeige |
§ 49 WHG, Art. 30 BayWG |
Ausbau oberirdischer Gewässer |
Herstellen, Beseitigen, wesentliche Umgestaltung von Flüssen, Weihern u.a., Deich- und Dammbauten |
Planfeststellung bzw. Plangenehmigung |
§§ 67, 68, 69 WHG, Art. 39 BayWG |
Errichten oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an über oder unter oberirdischen Gewässern |
Stege, Masten, Gebäude |
Genehmigung |
§ 36 WHG, Art. 20 BayWG |
Baumaßnahme, Erdarbeiten oder Pflanzungen in Überschwemmungsgebieten |
Erhöhungen, Vertiefungen, Baumaßnahmen, Bäume, Sträucher |
Genehmigung |
§§ 72 ff WHG, Art. 43, 47 BayWG |
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Lagerbehälter, Abfüllanlagen |
Anzeige, Eignungsfeststellung, Bauartzulassung |
§§ 62, 63 WHG |
Stand: 15.01.2021